Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1) Geltungsbereich

  1. a)  Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der SLA Veranstaltungstechnik GmbH
    (in Folge nur mehr SLA genannt) und ihren Vertragspartnern, welche die Zurverfügungstellung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von SLA zum Gegenstand haben.
  2. b)  Die nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich. Von diesen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben ohne gesonderte schriftliche und beiderseitig unterfertigte Vereinbarung mit SLA keine Gültigkeit.

2) Angebot und Vertragsabschluss

  1. a)  Die Angebote von SLA sind grundsätzliche freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Vertragspartner sowie die Auftragsbestätigung durch SLA bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  2. b)  Die entsprechende Auftragserteilung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. SLA kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor der gewünschten Vertragserfüllung, spätestens jedoch innerhalb 14 Tage nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

3) Vertragszeit

Die Vertragszeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verbringung der Vertragsgegenstände aus dem Lager von SLA (Vertragsbeginn) und endet frühestens mit dem vereinbarten Tag der Rückbringung der Vertragsgegenstände in das Lager von SLA, jedoch im Fall einer Vertragspartner zu vertretenden Verzögerung der Rückbringung mit dem tatsächlichen Tag der Rückbringung in das Lager von SLA (Vertragsende); auch wenn der Transport durch SLA erfolgt, ist der Abgang aus dem Lager bzw. die Wiederanlieferung in das Lager für Vertragsbeginn und Vertragsende maßgeblich. Zur Vertragszeit zählen also auch die Tage, an denen die Vertragsgegenstände abgeholt/von SLA angeliefert und zurückgegeben/von SLA abgeholt werden (also auch angebrochene Tage)

4) Entgelt

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in Form des Punkt 2 Absatz a wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Vertragsgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste.

SLA Veranstaltungstechnik GmbH | Hadikgasse 78 | 1140 Wien | FN 317605t HG Wien | UID ATU 64475259 Tel. +43 (0) 699 126 41 804 | office@soundlight-austria.at | www.soundlight-austria.at
Erste Bank | BLZ 20111 | Kto 290-413-03000 | IBAN AT832011129041303000 | BIC GIBAATWW

5) Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Leistungen durch SLA , insbesondere Anlieferung/Abholung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal, erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluß und Inhalt Punkt 1 Absatz a ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist SLA berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

6) Stornierung durch den Vertragspartner

Der Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag bis auf 3 Tage vor Vertragsbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung) Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirkung der Schriftform.

Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt bei einer Stornierung des Vertrages

bis zu 6 Monaten vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung 15 %, bis 30 Tage vor diesem Zeitpunkt 30 %
bis 7 Tage vor diesem Zeitpunkt 75 %
danach 100 %

der vereinbarten Bruttogesamtsumme. Wird die Stornogebühr (Reuegeld) nicht bei Fälligkeit bezahlt, schuldet der Vertragspartner die Stornogebühr der nächsthöheren Stufe.

Zusätzlich sind SLA alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen, die der durch die Stornierung der Vereinbarung entstehen wie z. Bsp. Personalkosten, Transportkosten, Vorrauszahlungen für Mietgegenstände, musikalisches Rahmenprogramm sowie sämtliche sonstige vereinbarten Extraleistungen. Der Auftraggeber haftet SLA darüber hinaus für jeden aus der Stornierung erwachsenden mittelbaren und unmittelbaren Schaden, insbesondere für den teilweisen oder gänzlichen Ausfall des von einem anderen Interessenten in Aussicht gestellten Entgeltes.

SLA ist berechtigt, im Fall des Verzuges mit der vollständigen Bezahlung (samt Umsatzsteuer), jederzeit mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem steht SLA das Recht zu, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder bei Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.

7) Zahlung

  1. a)  Sofern nicht für bestimmte Leistungen Zahlungsmodalitäten in der Form des Punkt 2 Absatz a wirksam vereinbart worden sind, ist das gesamte Entgelt ohne Abzüge/Skonti (spätestens) zum vereinbarten Vertragsbeginn fällig (Vorauskasse). SLA ist zur Vertragserfüllung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung des Entgeltes im Sinne der Punkte 4 und 5 verpflichtet.
  2. b)  Für den Zeitpunkt der Entgeltzahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung durch den Vertragspartner, sondern auf die Ankunft des Geldes bei SLA an.

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c) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Vertragspartners nicht rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind.

d) Das Entgelt und alle weiteren Geldforderungen von SLA aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 8% (per anno) über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen.

8) Schadenersatz

  1. a)  Sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners (auch für zusätzliche Leistungen insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem vorsätzlichen Handeln von SLA beruht, und Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft der Vertragsgegenstände. Soweit die Haftung von SLA ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Leute von SLA
  2. b)  Der Vertragspartner haftet gegenüber SLA für vorsätzliche und fahrlässige Schadenszufügung (einschließlich Fälle der höheren Gewalt). Der Vertragspartner haftet für sein eigenes Verhalten, für das Verhalten seiner Leute, für das Verhalten von durch ihn zur Veranstaltungsabwicklung beigezogenen Dritten (Subunternehmer, Künstler, Musiker, etc.) und für das Verhalten von Publikum.

9) Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von SLA

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die vorstehenden Bestimmungen (Punkt 8) seinerseits in Verträge mit Dritten, insbesondere Künstler, Sportler oder Zuschauern, etc. zugunsten von SLA zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder einen Haftungsausschluss zugunsten von SLA ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, hat er SLA von vorstehenden Schadensersatzansprüche Dritter freizuhalten (schad- und klaglos zu halten), soweit SLA gegenüber Dritter nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens haftet.

10) Pflichten des Vertragspartners

  1. a)  Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten und seine Gefahr die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Vertragsgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Der Vertragspartner hat vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt SLA keine Gewähr.
  2. b)  Für sämtliche urheberrechtliche Genehmigungen, E-Befunde und Statische Gutachten hat der Vertragspartner selbst zu sorgen.
  3. c)  Der Vertragspartner hat bei jeglicher Vertragsgestaltung im Rahmen dieser AGB für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Vertragsgegenstände Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Vertragsgegenstände infolge von Stromausfall oder

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Stromunterbrechung oder Stromschwankungen hat der Vertragspartner einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Vertragspartner haftet für Beschädigungen, missbräuchliche Abnützung, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte sowie für dadurch entstandene Folgeschäden und Gewinnentgang.

11)Versicherung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Vertragsgegenständen verbundenes Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist SLA auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners übernimmt SLA die Versicherung gegen Vergütung der Kosten.

12)Schriftform
Sofern nach diesen AGB Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch

Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) und E-Mail gewahrt.

13)Schlussbestimmungen

  1. a)  Für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen SLA und dem Vertragspartner gilt das österreichische Recht. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
  2. b)  Erfüllungsort ist 1140 Wien
  3. c)  Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenenRechtsstreitigkeiten ist örtlich und sachlich das Bezirksgericht 1140 Wien zuständig.
  4. d)  Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB unwirksam sein/werden oder nicht in denVertrag einbezogen werden, wo wird hievon die Wirksamkeit alles sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
  5. e)  Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen und Modifizierungen der Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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